Förderverein der Alteburgschule Heftrich e.V.

Satzung

 

              


Satzung "Förderverein der Alteburgschule Heftrich"



§ 1 Name und Sitz des Vereins


Der Verein führt den Namen "Förderverein der Alteburgschule Heftrich" und hat seinen Sitz in Heftrich.
Der Verein soll in rechtsfähiger Form im Vereinsregister eingetragen werden.



§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung durch Beschaffung von Mitteln für die Verwirklichung
der steuerbegünstigten Zwecke einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, nämlich der
Alteburgschule Heftrich (Träger: Rheingau-Taunus-Kreis).
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

- Die Sicherstellung der Betreuung der Schulkinder außerhalb des Unterrichts ab dem 01.08.2016
gemäß Überleitungsvertrag vom 01.08.2016 zwischen dem Förderverein der Alteburgschule
Heftrich e.V. und dem Verein Schulkinderbetreuung Idstein S.K.B.I. e.V. auf den
Verein Schulkinderbetreuung Idstein S.K.B.I. e.V. übergeht.
- Die Leistung eines Beitrages zum Einsatz von neuartigen Lehr- und Arbeitsmitteln, die einer
modernen und fortschrittlichen Schularbeit Rechnung tragen.
- Die Förderung der kindlichen Entwicklung auf musischer und sportlicher Ebene.
- Erhebung von Beiträgen
- Beschaffung von Mitteln

- Durchführung von Öffentlichkeitsarbeit und Werbung aller Art für die Alteburgschule Heftrich



§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der jeweils
gültigen Vorschriften der Abgabenordnung über „steuerbegünstigte Zwecke“.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es werden keine Personen durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen,
begünstigt.

Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

Auf Beschluss des Vorstandes können Sie eine angemessene Aufwandspauschale bis zur Höhe der
Ehrenamtspauschale des §3 Nr. 26a EStG erhalten.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.



§ 4 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein.

Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung, die Zahlung des ersten Jahresbeitrages
und die Annahme durch den Vorstand erworben.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Datenschutzhinweisen und der Einwilligungserklärung in die

Datenverarbeitung zuzustimmen

Das Geschäftsjahr des Vereines ist das Schuljahr

(Beginn: 1. Schultag nach den Sommerferien - Ende: Letzter Ferientag der Sommerferien.)

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

Der Austritt ist mit einer Kündigungsfrist von sechs Wochen jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres
zulässig und muss schriftlich an den Vorstand gerichtet werden.

Ein Ausschluss erfolgt, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung
Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden und das Mitglied hat das Recht, eine Entscheidung der
Mitgliederversammlung zu verlangen. Die Mitgliederversamm1ung entscheidet dann endgültig mit der
einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Wer ausscheidet, hat keinen Anspruch gegen den Verein und dessen Vermögen,
auch nicht bei Auseinandersetzungen.



§ 5 Rechte und Pflichten des Mitglieds

Das Mitglied hat sämtliche demokratischen Rechte innerhalb der satzungsmäßigen Organe des Vereins.
Diese werden vor allem durch die Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und durch die Übernahme
von Vorstandsaufgaben ausgeübt.

Die Zugehörigkeit zum Verein verpflichtet die Mitglieder, sich für die in dieser Satzung u. a. festgelegten
Aufgaben und Ziele nach besten Kräften einzusetzen und dazu beizutragen, dass der enge
Zusammenhalt gewahrt und gefördert wird.



§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand



§ 7 Mitgliederversammlung

Mindestens einmal pro Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder
vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung 14 Tage vorher schriftlich einzuladen sind.

Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegen:

- die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und der Kassenprüfer/-innen
- die Entlastung des gesamten Vorstandes
- die Wahl des neuen Vorstandes
- die Wahl von zwei Kassenprüfern/ -innen

Die Kassenprüfer/-innen dürfen dem Vorstand nicht angehören. Im Gründungsjahr wird ein/e Kassenprüfer/-in
auf die Dauer von zwei Jahren und ein/e Kassenprüfer/-in für die Dauer von einem Jahr gewählt.
In den Folgejahren werden die Kassenprüfer/-innen auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Eine Wiederwahl ist möglich.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden,
wenn er eine solche für erforderlich hält oder wenn mindestens ein Viertel
der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.

Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche oder außerordentliche) Mitgliederversammlung
ist beschlussfähig. Bei der Beschlussfassung entscheidet, wenn nicht die Satzung ein anderes
bestimmt (§§ 10 und 11), die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

Die Mitgliederversammlung leitet der/die Vorsitzende des Vereins oder, falls dieser verhindert ist,
ein anderes Vorstandsmitglied. Die Protokollierung des Versammlungsablaufs erfolgt durch
einen Protokollführer/-in.

Mitglieder können jederzeit Anträge einbringen, die der Mitgliederversammlung zur
Beschlussfassung vorgelegt werden können.

Dringlichkeitsanträge werden zugelassen, wenn 2/3 der anwesenden Mitglieder die Dringlichkeit bejahen.

Die Mitgliederversammlung ist ebenfalls einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert.



§ 8 Vorstand

Der Vorstand setzt sich aus sechs Mitgliedern zusammen:

dem/der 1. Vorsitzenden
dem/der 2. Vorsitzenden
dem/der 1. Kassierer/in
dem/der 2. Kassierer/in
dem/der Schriftführer/in

Er wird alle 2 Jahre in einer ordentlichen Mitgliederversammlung in offener Abstimmung gewählt.
Verlangt einer der Anwesenden geheime Wahl, so muss diese erfolgen. Die Wahl der einzelnen
Vorstandsmitglieder findet in getrennten Wahlgängen statt. Der alte Vorstand bleibt bis zum
Amtsantritt des neuen Vorstandes im Amt.

Gewählt ist der, der die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet
das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.

Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus, so ist in entweder
einer außerordentlichen oder einer ordentlichen Mitgliederversammlung eine
Ergänzungswahl vorzunehmen. Die Amtszeit des Ergänzungsmitgliedes
endet zur nächsten ordentlichen Vorstandswahl.

Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins, führt die Vereinsbeschlüsse aus, verwaltet das
Vereinsvermögen, beruft die Mitgliederversammlung ein und setzt die Tagesordnung fest.
Er ist ermächtigt, die Vereinsmitglieder in den Verein betreffenden Angelegenheiten zu vertreten.

Gesetzliche Vertreter des Vereins sind der/die 1. Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende und der/die 1. Kassierer/-in.

Sie sind Vorstand nach § 26 BGB. Jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein gerichtlich und  außergerichtlich.

Der Vorstand tritt mindestens alle 4 Monate einmal zusammen.
Die Ladungsfrist zur Vorstandssitzung ist auf 14 Tage festgesetzt.

Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder erschienen sind.
Seine Beschlüsse fasst er mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

In eiligen Fällen können Beschlüsse auch im Umlaufverfahren erfolgen.
Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten und von zwei Mitgliedern
des Vorstandes abzuzeichnen.

Beim Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als DM 1.000,- belasten,
bedarf es der Genehmigung des Vorstandes.

Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit Ausschüsse bilden.

Der Vorstand kann die Anstellung eines Geschäftsführers veranlassen.
Dieser kann für seine zu erledigenden Aufgaben bezahlt werden.
Die Höhe der Entlohnung, sowie der Aufgabenkatalog
werden vom Vorstand beschlossen.



§ 9 Einnahmen

Die Mitgliederversammlung legt die Höhe und die Fälligkeit des jährlichen Mitgliedsbeitrages fest.

Der Verein strebt daneben Einnahmen aus Sach- und Geldspenden an.
Spendenquittungen werden auf Verlangen, soweit es die
Steuergesetze erlauben, erteilt.

Einnahmen werden nur im Rahmen des Vereinszwecks verwendet.



§ 10 Satzungsänderung

Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der in der
ordentlichen Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder beschlossen werden.



§ 11 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel
der Mitglieder entweder in einer ordentlichen oder außerordentlichen
Mitgliederversammlung beschlossen werden

Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so ist frühestens nach einem Monat
und spätestens nach zwei Monaten nach dieser Versammlung eine zweite Versammlung
mit derselben Tagesordnung durchzuführen, die ohne Rücksicht auf die Zahl
der Anwesenden entsprechend beschließen kann.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vereinsvermögen an den Rheingau-Taunus-Kreis mit der Auflage es an die
Alteburgschule Heftrich weiterzuleiten, die es ausschließlich und unmittelbar
zur Förderung der Erziehung zu verwenden hat.

Sofern die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, ist der Vorstand Liquidator.



§ 12 Errichtungsdatum

Die vorstehende Satzung wurde am 14. April 1997 errichtet.

Geändert laut Mitgliederbeschluss vom
10.05.1999,
16.06.2001,
23.05.2011,
14.06.2012,
09.10.2014
05.11.2015
22.08.2016

und

03.04.2019.


Satzung als Download

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